Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kund*innen, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam verein- bart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachstehend „Kunde“ genannt und Urlaub + Reisen GmbH & Co. Touristik KG, nachstehend „U+R“ abge- kürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bür- gerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EG-BGB (Ein- führungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von U+R und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschrei- bung und die ergänzenden Informationen von U+R für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von U+R vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von U+R vor, an das U+R für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit U+R bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten er- füllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist U+R die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von U+R gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Bu chung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch aus drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Tele- fax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformu- lar von U+R erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde U+R den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch U+R zu stande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird U+R dem Kunden eine den ge- setzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwen- dung von U+R erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von U+R im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde U+R den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestä- tigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ be gründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisever- trages entsprechend seiner Buchungsangaben. U+R ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertrags angebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von U+R beim Kunden zustande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betäti- gung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, so- weit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreise- vertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speiche- rung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. U+R wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
1.4. U+R weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nach- richten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufs- recht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers ge- führt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. U+R und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungs- vertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wur- de. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzah- lung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den verein barten Zahlungsfälligkeiten, obwohl U+R zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertrag- lichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist U+R be- rechtigt, nach Mah nung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht
den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten In halt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von U+R nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind U+R vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein- trächtigen.
3.2. U+R ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreise- vertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von U+R gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von U+R gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreise- vertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistun- gen mit Mängeln behaftet sind. Hatte U+R für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis gerin gere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. U+R behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittel- bar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern U+R den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1.a) kann U+R den Reise preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
– Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann U+R vom Kunden den Erhöhungs- betrag verlangen.
– Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel gefor- derten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann U+R vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für U+R verteuert hat.
4.4. U+R ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises ein zuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechsel- kurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für U+R führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von U+R zu erstatten. U+R darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die U+R tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. U+R hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zu- lässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von U+R gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Än- derung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von U+R gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rück- tritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rück tritt ist gegenüber U+R unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegen über erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert U+R den An spruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann U+R eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von U+R zu vertreten ist. U+R kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von U+R unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. U+R hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeit- raums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der er warteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderwei- tige Ver wendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei U+R wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet
Stornostaffel Typ A
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 5 %
44 bis 29 Tage 10 %
28 bis 15 Tage 60 %
14 bis 7 Tage 75 %
6 bis 2 Tage 85 %
1. Tag und Nichtanreise 90 % des Reisepreises
Stornostaffel Typ B
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 5 %
44 bis 29 Tage 35 %
28 bis 15 Tage 50 %
14 bis 7 Tage 75 %
6 bis 2 Tage 80 %
1. Tag und Nichtanreise 90 % des Reisepreises
Stornostaffel Typ C
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 10 %
44 bis 29 Tage 25 %
28 bis 15 Tage 50 %
14 bis 7 Tage 60 % %
6 bis 2 Tage 80
1. Tag und Nichtanreise 90 % des Reisepreises
Stornostaffel Typ D
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 20 %
44 bis 29 Tage 55 %
28 bis 15 Tage 75 %
14 bis 7 Tage 80 %
6 bis 2 Tage 85 %
1. Tag und Nichtanreise 90 % des Reisepreises
Stornostaffel Typ E
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 5 %
44 bis 29 Tage 10 %
28 bis 15 Tage 35 %
14 bis 7 Tage 60 %
6 bis 2 Tage 85 %
1. Tag und Nichtanreise 90 % des Reisepreises
Stornostaffel Typ F
Zugang vor Reisebeginn
bis 45 Tage 5 %
44 bis 29 Tage 10 %
28 bis 15 Tage 20 %
14 bis 7 Tage 35 %
6 bis 2 Tage 50 %
1. Tag und Nichtanreise 70 % des Reisepreises
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, U+R nachzuweisen, dass U+R über- haupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von U+R gefor- derte Entschä digungspauschale.
5.4. U+R behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit U+R nachweist, dass U+R wesentlich höhere Aufwendun- gen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist U+R verpflich- tet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist U+R infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat U+R diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang der Rück- trittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von U+R durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie U+R 7 Tage vor Reise- beginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reise- termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Be förderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil U+R keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EG BGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kun- den dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann U+R bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisen- den erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,00 pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. U+R kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Rege- lungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von U+R beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) U+R hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) U+R ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklä- ren, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchge führt wird.
d) Ein Rücktritt von U+R später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5 gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. U+R kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von U+R nachhaltig stört oder wenn er sich in sol- chem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations pflichten von U+R beruht.
8.2. Kündigt U+R, so behält U+R den Anspruch auf den Reisepreis; U+R muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die U+R aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein- schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat U+R oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise ge- bucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotel gutschein) nicht innerhalb der von U+R mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit U+R infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenser satzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von U+R vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von U+R nicht Vertre ter von U+R. Ist ein Vertreter von U+R vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht ge- schuldet, sind etwaige Reisemängel an U+R unter der mitgeteilten Kontaktstelle von U+R zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von U+R bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelan- zeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von U+R ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 6511 BGB kündigen, hat der Kunde U+R zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ab- hilfe von U+R verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fris- ten zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspä- tung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (,,P.I.R.“) der zuständigen Fluggesell- schaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und U+R können die Erstattungen aufgrund inter- nationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unver- züglich U+R, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft ge- mäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von U+R für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprü- che nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbe schränkung unberührt.
10.2. U+R haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen- hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Aus- flüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn- zeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von U+R sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 65lb, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. U+R haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von U+R ursächlich ge- worden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber U+R geltend zu ma chen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pau- schalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird emp- fohlen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. U+R wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheits- polizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwen- digen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn U+R nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. U+R haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde U+R mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass U+R eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit- punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -be schränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beach ten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von U+R zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. U+R weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass U+R nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. U+R weist für alle Rei- severträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbei legungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und U+R die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können U+R ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von U+R gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ih ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohn- sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts stand der Sitz von U+R vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart I München, Juni 2020
Reiseveranstalter ist:
U+R Urlaub + Reisen GmbH & Co. Touristik KG
Gesellschafter: Reisedienst von Rahden GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Hinrich von Rahden, Cornelia von Rahden
Umsatzsteuer-lD: DE-177641869
Handelsregister: HRA 21221
Gerichtsstand: Amtsgericht Bremen
U+R Urlaub + Reisen Reisedienst von Rahden
GmbH & Co. Touristik KG GmbH &Co.KG
Bornstraße 19-22 Heidkamp 49
28195 Bremen 28790 Schwanewede
Telefon 0421 175860 Telefon 04209 91620
Telefax 0421 1758699 Telefax 04209 916249
E-Mail info@u-und-r.de E-Mail info@von-rahden.de
Bildnachweis:
Die verwendeten Bilder wurden durch U+R Urlaub + Reisen GmbH & Co. Touristik KG käuflich
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sowie Dritten zur Verfügung gestellt.
Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung am 06.10.2022 und beziehen sich auf die Gültigkeit dieses Kataloges
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwi- schen dem Kunden und der Firma Urlaub + Reisen GmbH & Co. Touristik KG (nachfol- gend „U+R“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff. BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung von U+R; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. U+R erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittel- barer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen U+R und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit U+R getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit U+R anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit U+R ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von U+R. Auf Reiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Rei- sebedingungen von U+R Anwendung.
2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegen- genommen.
b) Grundlage des Angebots von U+R und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von U+R vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mit- teilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine ent- sprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachstehenden Ziffer 12.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen be- reits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von U+R zum Abschluss des verbind- lichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungs- bestätigung (Annahmeerklärung) durch U+R zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. U+R informiert den Kunden bei Buchung über die Abfahrtszeiten.
2.3. U+R weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Num- mer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetz- lichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von U+R besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung ent- sprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. 3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit U+R, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages ab- weichen und, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von U+R nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leis- tungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden bzw. den Auftraggeber nicht zum kos- tenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit U+R. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und U+R vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außer- ordentlich zu kündigen.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich aus- geschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Buchung zu entrichten, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ver- anstalters vor Beginn der Fahrt.
4.3. Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und U+R zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
a) Leistet der Kunde den Leistungspreis bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig, so ist U+R berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nach Maßgabe nachstehender Ziffer 8.3. zu fordern.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Leistungen.
5. Preisanpassungen
5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und U+R vereinbarten Preise.
5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist U+R nach Vertragsabschluss be- rechtigt, eine Preisanpassung bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen zu verlangen:
a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Leistungspreis nach Maßgabe der Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2015 = 100).
c) U+R wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentua- len Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kunden geltend machen.
d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendmachung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.
5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber U+R vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Kunden bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber U+R unver- züglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform empfohlen. U+R wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpassung hinweisen.
5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2a) und d) vor Leistungsbeginn verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gem. Ziffer 5.2
b) nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. U+R kann eine entsprechend vom Kunden geforderte nachträgliche Senkung des Leistungspreises abwenden, wenn die Sen- kung des Verbraucherpreisindexes tatsächlich nicht zu niedrigeren Kosten für U+R geführt hat.
5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leistungspreises und hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von U+R zu erstatten. U+R darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsaus- gaben abziehen. U+R hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Ände- rungen hinsichtlich des Termins der Leistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Ziel- ortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann U+R bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Um- buchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,– pro Umbuchungsvorgang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, U+R nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten we- sentlich geringer sind als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom bzw. Kündi- gung des Dienstleistungsvertrag mit U+R gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen und gleichzeiti- ger Neubuchung durchgeführt werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur gering- fügige Kosten verursachen.
7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
7.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von U+R zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbrin- gung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl U+R zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht. b) U+R hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die U+R durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistun- gen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
8. Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit U+R nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner be- stimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
8.2. Der Rücktritt ist bis 7 Tage vor Reiseantritt kostenlos, sofern U+R als Veranstalter nicht Kosten für z.B. Eintrittskarten in Rechnung gestellt werden. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die bis vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens U+R ein Stornierungsentgelt i.H. v. 70 % des Gesamtpreises berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von U+R im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienst- vertrages mit U+R abgilt.
8.3. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die am Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt sowie bei Nichterscheinen zur Fahrt ist der volle Fahrpreis zu ent- richten. U+R hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergü- tung, die U+R durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von U+R an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, U+R nachzuweisen, dass U+R über- haupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die geforderte Entschä- digungspauschale.
8.5. U+R behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit U+R nachweist, dass U+R wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leistungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht U+R einen solchen Anspruch geltend, so ist U+R verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer et- waigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von U+R sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
9. Haftung von U+R; Versicherungen
9.1. Eine Haftung von U+R für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von U+R nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
9.2. U+R haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht wer- den, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von U+R ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
10. Rücktritt von U+R wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
10.1. U+R kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Re- gelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch U+R muss in der konkreten Leistungsausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tagesfahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer all- gemeinen Leistungsbeschreibung deutlich angegeben sein.
b) U+R hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) U+R ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu er- klären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von U+R später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.
10.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
11.1. U+R kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von U+R nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
11.2. Kündigt U+R, so behält U+R den Anspruch auf den Leistungspreis; U+R muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die U+R aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
12. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen
12.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen von U+R für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind ausschließlich Gruppenfahrten, die von U+R als verantwortli- chem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/ oder abgewickelt werden, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmerkreis handelt. 12.2. Gruppenbuchungen werden als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
12.3. U+R und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppen- fahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Grup- penteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
12.4. U+R haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von U+R – vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen zusätz- lich zu den Leistungen von U+R angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit U+R vertraglich vereinbarten Ab- und Rückfahrtort, nicht im Leistungsumfang von U+R enthaltene Veranstal- tungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen selbst eingesetzte und von U+R vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
12.5. U+R haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Tagesfahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen, welche nicht mit U+R abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
12.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverant- wortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für U+R Beanstandungen des Kunden oder Zahlungs- ansprüche namens U+R anzuerkennen.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch U+R und jewei- ligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reise- zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von U+R und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reiseleis- tungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Ge- schäftsstelle von U+R und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter von U+R zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
13.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von U+R vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) nach denen für die Tagesfahrt geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist. Ein gegebenenfalls notwen- diger Rücktritt ist von U+R mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.
14. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
14.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und U+R findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann U+R nur am Sitz von U+R verklagen.
14.2. Für Klagen von U+R gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von U+R vereinbart.
14.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und U+R anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vor- stehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
14.4. U+R weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass U+R nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucher- streitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für U+R verpflichtend würde, informiert U+R die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. U+R weist für alle Verträge, die im elek- tronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
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Veranstalter der Tagesfahrten ist:
Urlaub + Reisen GmbH & Co. Touristik KG
Geschäftsführer: Hinrich von Rahden, Cornelia von Rahden | Handelsregister: HRA 21221
Bornstraße 19–22 | 28195 Bremen
Telefon: 0421 175860 | Telefax: 0421 17586 99, E-Mail: info@u-und-r.de