Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird
der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters
geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht
rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten
sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den
dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende
dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch
die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind
die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen –
weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich
Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu
vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch
für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer
Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit
fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat
der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung).
Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw.
Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags
nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten)
verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/
Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über
wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen,
Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den
vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach
Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes verein-bart ist. Sie
sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten.
Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich
nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder
Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der
Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung
oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom
Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter
Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und
über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur
unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung
bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das
Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist §
651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m
Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig
ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu
erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten, oder erhöhten Steuern
und sonstigen Abgaben, oder geänderter für die Pauschalreise
geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden
Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises
(Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht.
Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20
Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten
für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom
Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem
zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen
Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in
jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht
erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten
nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in
welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn –
Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch
eine angemessene Entschädigungspauschale nach Ziff. 9.3. verlangen, die sich nach folgenden Kriterien bemisst:
- Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn
- zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen
des Reiseveranstalters
- zu erwartender Erwerb durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen
Busreisen
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des
Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
Flugreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 %
ab 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 22. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 15. Tage vor Reisebeginn 75 %
ab dem 3 Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des
Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
Reisen mit eingeschlossenen Veranstaltungen
(Musicals, Konzerte etc.)
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 89. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 59. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder
die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor
Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn
sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf
beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden
wären.
10. Umbuchungen und Änderungen
auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrückli-cher
Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für
die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen,
sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Mitwirkungspflichten
Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information
des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung
und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und
Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen
als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu
erklären, jedoch spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist
und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung
nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel,
sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt
§ 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet,
den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc.
und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB
der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von
ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert
der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann
der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den
Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung
eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so
muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er
aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als
Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder
von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach §
651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leis-tungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann,
so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird
verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind
gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die
Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Vertrag nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Unser Unternehmen steidl.reisen GmbH & Co.KG nimmt
nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter, Kontaktadresse für Beistand und
Mängelanzeige, Kundengeldabsicherer:
steidl.reisen GmbH & Co. KG
Geschäftsanschrift:
Ingolstädter Straße 16a, 92318 Neumarkt
Unternehmenssitz:
Hauptstraße 14, 92369 Buchberg
Registergericht Nürnberg HRA 17327
USt-IdNr. DE301396073
Telefon: +49 (0) 9181 29873-0
Telefax: +49 (0) 9181 21856
info@steidl-reisen.de
www.steidl-reisen.de
Persönlich haftender Gesellschafter:
Steidl Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Hauptstraße 14, 92369 Buchberg
Geschäftsführer: Martha Brandl,
Franz Brandl und Christopher Brandl
Registergericht Nürnberg HRB 3169