Kurzportrait
1973 gründete Alois Steidl mit seiner Frau Elfriede das Unternehmen in Buchberg in der Oberpfalz. Mit einem Bus der Marke Drogmüller mit 57 Sitzplätzen und 197 PS, war das Unternehmen im Schüler- und Berufsverkehr sowie im Ausflugsverkehr tätig. Doch der schnell wachsende Fuhrpark benötigte eine größere Heimat. Mittlerweile ist das Unternehmen auf 100 Mitarbeiter angewachsen. Besonders stolz ist man auf die 70 Fahrzeuge mit einen Durchschnittsalter von nur unglaublichen 1,7 Jahren. Trotz der Größe bewahrte sich der Betrieb den Ruf des Familien-Unternehmens.
Buskomfort, Busfahrer und Sicherheit
Die Busflotte besteht aus 70 Fahrzeugen mit 25 hochmodernen Reisebussen, alle von deutscher Herstellern und mit einem Durchschnittsalter von nur 1,8 Jahren.
Sie haben die Wahl zwischen Minibussen mit 9 Sitzplätzen und großen Reisebussen für bis zu 79 Personen.
Busbeispiele aus der Veranstalter-Flotte:
Starliner mit 46 – 48 Sitzplätze:
Küche
GPS
Navigationsgerät
z.T. 230V Steckdosen
CD- und DVD Player
USB
Kühlschrank
Klimaanlage
Verfolgung
Mikrofon
z. T. VGA Anschluss
Frontkamera
bequeme Schlafsessel
WC
z. T. W-LAN
ipod Anschluss
Cityliner mit 48 – 50 Sitzplätze
Kühlschrank
Klimaanlage
WC
z. T. W-LAN
ipod Anschluss
Frontkamera
bequeme Schlafsessel
Navigationsgerät
z.T. 230V Steckdosen
CD- und DVD Player
Küche
GPS-Verfolgung
Mikrofon
z. T. VGA Anschluss
USB
S 431 DT mit 77 – 79 Sitzplätze
Kühlschrank
Klimaanlage
WC
W-LAN
ipod Anschluss
Frontkamera
bequeme Schlafsessel
Navigationsgerät
230V Steckdosen
CD- und DVD Player
Küche
GPS-Verfolgung
Mikrofon
VGA Anschluss
USB
Zustiege
Altdorf Professor-Franz-Becker-Sraße
Amberg Betriebshof Strobl-Reisen, Am Rohrweiher 1
Buchberg steidl-Halle, Im Winkel 1
Erlangen Großparkplatz West, Bussteig 6
Fürth Hans-Vogel-Straße, Ikea Selgros Fürth
Feucht Hagebaumarkt, Schwarzenbruckerstr. 1
Nürnberg P+R-Parkplatz Langwasser Süd, Glogauerstr. Ecke Liegnitzerstr.
Nürnberg U-Bahn Rothenburgerstr., Schlachthofstraße
Neumarkt in der Oberpfalz Parkplatz gegenüber Real-Markt, Freystädtstr. Ecke Mistelbacher Allee
Schwabach Bahnhof, Bahnhofsstr.
Weiden Bushaltestelle Neues Rathaus, Dr. Pfleger-Str.
Sonderzustiege an Autobahnraststätten oder Autohöfen auf der Fahrtstrecke können bei Gruppengrößen von mind. 8 Personen angefragt werden.
Kinderermäßigungen
Können angefragt werden, sofern sie nicht bei der jeweiligen Reise direkt ausgewiesen ist.
Sind die Reisen barrierefrei?
Viele Hotels haben barrierefreie Zimmer, die gerne für Sie anfragt werden können. Der Ein- und Ausstieg in die Busse / aus den Bussen erfolgt i.d.R. Über eine kleine Treppe.
Gerne ist man Ihnen bei dem Ein- und Aussteigen, sowie bei dem Verladen Ihres Gepäcks behilflich.
Zusammenklappbare Rollatoren oder Rollstühle können i.d.R. ohne zusätzlichen Aufpreis befördert werden, Sie müssten die aber bitte gleich bei Buchung mit angeben.
Personen mit starken Beeinträchtigungen, die z.B. eine ständige Unterstützung beim Gehen, Treppensteigen usw. benötigen, müssen bitte eine Begleitperson dabei haben.
Bei manchen Reisen werden Ausflüge zu Fuß gemacht und in manchen Urlaubsorten sind z.T. Steigungen oder z.B. schwierige Wege (Kopfsteinpflaster) zu überwinden;
bitte lesen Sie sich daher vor Buchung gründlich den Reiseverlauf durch bzw. fragen Sie bei uns nach.
Gepäck
Es müssen die gesetzlichen Bestimmungen zum Gesamtgewicht eingehalten werden.
Deshalb kann pro Reisegast nur ein Gepäckstück befördert werden,
sowie Handgepäck. Die Gepäckstücke sollten ein „normales“ Gewicht haben (ca. 20 bis 25 kg). Möchten Sie mehr Gepäck mitnehmen, fragen Sie bitte vor Ihrer Reisebuchung nach, evtl. ist dies gegen Aufpreis möglich.
Tiere
Tiere (Haustiere, Hunde, Katzen etc.) können leider nicht mitbefördert werden.
Insolvenzversicherung
Bei allen Pauschalreisen ist die vorgeschriebene Insolvenzversicherung eingeschlossen.
Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung/Rechnung.
Sitzplätze im Bus
Aus organisatorischen Gründen (z.B. Änderung des Bustyps oder Einsatz mehrerer Fahrzeuge für eine Fahrt usw.) werden keine festen Sitzplatznummern vergeben. Es besteht deshalb kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.
Normalerweise werden Sitzplätze nach Datum des Buchungseingangs verteilt. Das bedeutet: wenn Sie früh buchen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie Ihren Wunschplatz erhalten.Selbstverständlich haben Sie immer die Möglichkeiten bei Buchung der Reise Ihren Sitzplatzwunsch mit anzugeben. Bitte nutzen Sie hierfür z.B. einfach das Nachrichtenfeld im letzten Buchungsschritt. Ihr Wunsch wird - sofern möglich - auch erfüllt.
Ihre Sitzplatznummer erhalten Sie mit Ihren Reiseunterlagen oder am Abfahrtstag direkt vom Busfahrer.
Bitte beachten Sie zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Anschnallpflicht, die seit 01.01.1999 in Omnibussen gilt.
Auch Kleinkinder und Babys erhalten einen Sitzplatz; bitte bringen Sie für Ihr Baby/Kleinkind einen entsprechenden Sitz mit.
Zahlung
Sie zahlen Ihre Reise bequem per Rechnung (in Ausnahmen und kurzfristigen Buchungen auch manchmal per Lastschrift). Sie zahlen nach Erhalt der Rechnung 20 Prozent an, den Restbetrag erst 21 Tage vor Reisebeginn. Zahlungen per Kreditkarte sind leider nicht möglich.
Abfahrtszeit und Reisedokumente
Ihre Reisebestätigung / Rechnung ist gleichzeitig Ihr Reiseschein / Voucher.
Dort finden Sie Ihre genaue Abfahrtszeit, eine Notfallrufnummer und weitere Informationen zu Ihrer Reise.
Sonderwünsche
Gerne nehmen wir Ihre Wünsche entgegen; teilen Sie uns bitte einfach mit, ob z.B. in Ihrem Hotel glutenfreie oder rein vegetarische (vegane) Kost bestellt werden soll, wenn Sie ein Zimmer mit Balkon wünschen und dies nicht direkt buchbar ist etc. Wir leiten Ihre Wünsche mit der Buchung an den Reiseveranstalter weiter und dieser versucht nach Möglicheit diese zu berücksichtigen.
Kurtaxe
Die Kurtaxe ist, wenn nicht ausdrücklich in den Leistungen der Reisebeschreibung vermerkt, kein Leistungsbestandteil und durch Sie vor Ort zu zahlen.
Gruppenermäßigung
Veranstalter-Gruppenermäßigung: 3% ab 8 Personen oder ein Sonderzustieg in Zustiegsregion. Bitte beachten Sie aber, dass je nach Reise mitunter auch noch eine zusätzliche Gruppenermäßigung bis zu 2% pro Person exklusiv von buswelt.de hinzu kommt! Die Ermäßigung wird nach
Ihrer Buchung mit der Bestätigung/Rechnung ausgewiesen.
buswelt-Empfehlung
steidl-Reisen ist ein freundliches Familienunternehmen mit einer sehr modernen Busflotte. Die Auswahl an Busreisen ist recht groß und umfasst Erlebnisreisen, Städtereisen und Wellnessangebote, Tagesfahrten und umfangreiche Rundreisen, Musicalreisen, Skireisen und Kurreisen. Besondere Angebote sind spezielle Reisen ohne Einzelzimmerzuschlag und VIP-Reisen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen der steidl.reisen GmbH & Co. KG Stand Juni 2022
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen.
Der Reisevertag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Vor Vertragsschluss erhält der Rei-
sende in Textform die Reisebestätigung, die § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwe-
send oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservie-
rungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1 geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den
dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch
Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reisean-
meldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt
durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der
Internetseite maßgeblich.
1.7. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Verein-
barungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseaus-
schreibung steht.
1.8. Orts-/Hotelprospekte und Internetausschreibungen, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für den
Veranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zum Gegen-
stand der Reiseausschreibung oder Inhalt der Leistungspflicht des Veranstalters gemacht wurden.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt be-
zeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich
Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von
uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Ab-
schluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Be-
stimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteil-
nahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Imp-
fung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur
bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende aus-
drückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mah-
nung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten)
verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei-
bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden
vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheb-
lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach
Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie
sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der
Annahme des Antrags bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich
der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei
vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Auf-
wendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und
über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. Sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn
sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobe-
ner Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor
Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger zu unterrichten hat. Der
Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Ver-
anstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im
Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§
651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veran-
stalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die
Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten, oder erhöhten Steuern
und sonstigen Abgaben, oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhen-
den Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden
errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden auf einem dauer-
haften Datenträger nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20
Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziffer7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einsei-
tig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651 g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten
angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus dem § 651 g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise,
Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für
den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom
Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich
entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als 14 Tage vor Reisebe-
ginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht
erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von
Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte in Textform gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rück-
tritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigungspauschale nach Ziff. 9.3.
verlangen.
9.3. Unsere Entschädigungspauschalen
I Busreisen
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 40%
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 60%
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90%
II Flugreisen, See-/Flusskreuzfahrten
Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn 30%
ab 59. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 29. Tag vor Reisebeginn 55%
ab 21. Tage vor Reisebeginn 75%
ab dem14 Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90%
III Reisen mit eingeschlossenen Veranstaltungen (Musicals, Konzerte etc.)
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 30%
ab dem 89. Tag vor Reisebeginn 60%
ab dem 59. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90%
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder
die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen. Bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich
des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Ver-
wendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädi-
gung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstat-
tung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am
Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterlie-
gen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkeh-
rungen getroffen worden wären.
9.8. Für Reisen, die Eintrittskarten beinhalten gelten die Entschädigungspauschalen aus Ziff. 9.3. Zusätzlich fallen für im
Reisepreis enthaltene bzw. zusätzlich gebuchte Eintrittskarten 100% Stornokosten an.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veran-
stalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbu-
chungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert bei Busreisen 25 EURO pro Gast, bei Flugreisen und See-
/Flusskreuzfahrten 50 EURO pro Gast verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Rei-
senden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis
unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveran-
stalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in
Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträ-
gern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entspre-
chend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus dem anderweitigen Verwertung der Reise-
leistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende un-
gewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl
und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise entweder weniger
als 18 Personen oder weniger als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der
Veranstalter den Rücktritt innerhalb der folgenden Fristen zu erklären: Für Flug-/Schiffsreisen und generell Reisen mit einer
Reisedauer von mehr als sechs Tagen spätestens 30 Tage vor Abreise, bei allen Busreisen mit einer Reisedauer bis höchs-
tens sechs Tage spätestens 21 Tage vor Abreise und bei Tagesfahrten bis spätestens 7 Tage vor Abreise.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Anmeldung von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität / Ausschluss von der Reise
14.1 Für die durch den Veranstalter organisierten Reisen kann die Eignung für Reisende mit eingeschränkter Mobilität nicht
oder nur bedingt garantiert werden.
14.2. Ein Reisender, der auf Begleitung angewiesen ist oder in einem geistigen oder körperlichen Zustand ist, der den Rei-
senden reiseunfähig macht oder während der geplanten Dauer der Reise reiseunfähig machen könnte, oder der eine Gefahr
für den Reisenden selbst oder Dritte darstellt, hat dies beim Veranstalter so frühzeitig wie möglich vor Beginn der Reise
anzumelden.
14.3. Wird der Reisende aufgrund der vorgenannten Gründe vom Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft oder Reederei) vor
der Reise ausgeschlossen, so kann der Veranstalter von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Be-
ginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Etwaige Schadensersatzansprü-
che des Veranstalters aufgrund einer verspäteten Anmeldung der Hinderungsgründe durch den Reisenden bleiben unbe-
rührt.
14.4. Erfolgt der Ausschluss des Reisenden durch den Leistungsträger vor Reiseantritt, so hat der Reisende an den Veran-
stalter die in Ziffer 9.3. genannten Entschädigungen (je nach Reiseart und Ausschlusszeitpunkt) zu zahlen; dem Reisenden
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale ist.
14.5. Erfolgt der Ausschluss der Reisenden durch den Leistungsträger bei oder nach Reiseantritt, steht dem Veranstalter der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reise-
leistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
15. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
15.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis
vom Rücktrittsgrund erklärt.
15.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 15.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
16. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
16.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der
schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Min-
derung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
16.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung / dem Busfahrer anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertre-
ter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist,
direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
16.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfever-
langens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 16.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort
notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des
Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen
gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung
etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
16.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 16.1. (siehe oben) wird verwiesen.
16.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer
von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig,
kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
16.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Scha-
densersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
16.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung
eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er
aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder
von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
17. Haftungsbeschränkung
17.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reise-
preis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit
der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
17.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf
diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraus-
setzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17.3. Auf Ziff. 16.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
18. Verjährung – Geltendmachung
18.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der
die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
18.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde-
rung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Vertrag nach enden sollte.
19. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
19.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter
Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
19.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der
Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen das steidl.fahrerteam, die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
Andere Personen sind nicht Vertreter von steidl.reisen GmbH & CO KG zur Entgegennahme von Meldungen und
Reklamationen.
20. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
20.1. Unser Unternehmen steidl.reisen GmbH & Co.KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-
cherschlichtungsstelle teil.
20.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des
Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Veranstalter, Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
steidl.reisen GmbH & Co. KG
Geschäftsanschrift:
Ingolstädter Straße 16, 92318 Neumarkt
Unternehmenssitz:
Hauptstraße 14, 92369 Buchberg
Registergericht Nürnberg HRA 17327
USt-IdNr. DE301396073
Telefon: +49 (0) 9181 29873 – 0
Telefax: +49 (0) 9181 21856
info@steidl-reisen.de
www.steidl-reisen.de
Persönlich haftender Gesellschafter:
Steidl Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Hauptstraße 14, 92369 Buchberg
Geschäftsführer: Martha Brandl, Christopher Brandl und Franz Brandl
Registergericht Nürnberg HRB 31690
Druckfehler, Irrtümer oder Änderungen in den Reisebeschreibungen/Preisen bleiben vorbehalten. Stand: 22.06.2022