Kurzportrait
Fuhrpark, Fahrer und Sicherheit
Alle Fahrzeuge entsprechen ständig den aktuellsten Sicherheitsstandards. Vor Antritt jeder Reise wird das Fahrzeug in der betriebseigenen Werkstatt von ausgebildeteten Kfz-Fachleuten überprüft. Weiter werden die Busse alle 3 Montate zur Überprüfung beim TÜV vorgefahren. Für das Fahrpersonal werden regelmäßig theroretische Schulungen und Fahrsicherheitstrainings durchgeführt. Auch das Werkstattpersonal muss sich wegen der rasanten Weiterentwicklung an den Fahrzeugen regelmäßig Schulungen unterziehen.
Komfort:
Die eingesetzten Omnibusse sind alles Luxus-Fernreisebusse der 4* und 5* Sterne Kategorie. Sie fahren nur mit modernsten Bussen auf dem neuesten Stand der Technik und Sicherheitseinrichtungen. Diese Busse sind ausgestattet mit:
- verstellbarer Ambiente-Schlafbestuhlung
- Klimatronic für angenehme und zugfreie Raumluft
- verstellbarer Düsenbelüftung
- Fußrasten, Leselampen, Armlehnen, Klapptischen, Ablagefächern
- Waschraum und Toilette
- Bordküche
- DVD-Video- und Musikanlage
- Navigationssystemen, welche die Fahrgäste über die Fahrtroute informieren u.v.m.
Abfahrt - Transfer - Zustiege, Haustürservice
Kostenlose Zustiege für alle mehrtägigen Busreisen in:
Günzburg "Stadtbach", Leipheim "Wallgraben", Langenau "Betriebshof", Langenau "Stadthalle", Langenau "Gasthof Linde", Ulm "Steinerne Brücke", Ulm "Donauhalle", Thalfingen "Sparkasse", Oberelchingen "Bahnhof", Unterelchingen "Gasthof Zahn"
(weitere Zustiege auf Anfrage).
Haustürservice:
Für 9 EUR pro Person werden Sie im Umkreis von 30 km um Langenau auch gerne direkt von zuhause abgeholt und zum Urlaubsbus gebracht, bei Rückkunft werden Sie selbstverständlich auch wieder nach Hause zurück gebracht. Ab einem Reisepreis von 555 EUR pro Person ist die Haustürabholung sogar kostenfrei. Die Haustürabholung muss spätestens bis 3 Wochen vor Abreise gebucht werden. Spätere, diesbezügliche Änderungen oder Nachbuchungen (auch bei Neubuchung) sind leider nicht möglich.
Bei Badereisen, Schnäppchenreisen, Saisoneröffnungs- und Abschlussreisen kann der Haustürservice leider nicht angeboten werden.
Sitzplätze und Gepäck
Die Vergabe der Sitzplätze verläuft nach Buchungseingang. Natürlich werden nach Möglichkeit Wünsche berücksichtigt. Sollte es erforderlich sein die Busdispotition zu ändern, können Umreihungen erfolgen. Auf Badereisen, Tagesfahrten und Saisoneröffnungs- und Abschlussreisen können generell keine Sitzplätze bestätigt werden, Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass auf allen Reisen auf Grund der Gewichtsbeschränkung der Busse pro Person maximal 1 Gepäckstück mit max. 15 kg + 1 Handgepäck mit max. 5 kg im Bus transportiert werden kann.
Doppelsitz bei Einzelnutzung
Wenn Sie auch bei einer Gruppenreise als Einzelreisender die Diskretion wahren möchten, bieten wir Ihnen als besonderen Service die Buchung eines Doppelsitzes zur Einzelnutzung an. Der Aufpreis hierfür beträgt pro Tag 20 EUR und muss bei Buchung der Reise gleich mitgebucht werden (Das Angebot gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit).
Insolvenzversicherung
Bei allen Pauschalreisen ist die vorgeschriebene Insolvenzversicherung eingeschlossen.
Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung/Rechnung.
Gruppenermäßigung
Ab 6 Personen: 3% Rabatt
Ab 12 Personen: 5% Rabatt
Ab 18 Personen: 8% Rabatt + Sonderzustieg
Ab 30 Personen: 10% Rabatt + Sonderzustieg + 1 Freiplatz
Auf Badereisen, Tagesfahrten, Saisoneröffnungs- und Abschlussfahrten und Schnäppchenreisen werden generell keine Gruppenermäßigungen gewährt, Sonderzustiege auf Anfrage.
buswelt-Empfehlung
Steck Touristik ist ein langjähriger und zuverlässigster Partner von buswelt.de. Qualität und Wohlbefinden der Kunden steht für Steck an oberster Stelle. Dennoch versucht Steck beste First-Class-Busse, umfangreiche Leistungspakete und Top-Hotels vor Ort zu einem angemessenen Preis anzubieten, ganz nach dem Motto: "Wir sind nicht billig, jedoch auf jeden Fall preiswert".
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieber Reisegast:
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Reisebedingungen, die Sie vor jeder Buchung von uns direkt oder von Ihrem Reisebüro erhalten.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder und für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss händigt der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aus.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
e) Ausdrücklich im Prospekt etc. als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen und unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlungsauftrag getroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften dann grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht für die vermittelte Leistung selbst. Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen von Ziffer 1 sinngemäß.
2. Zahlung
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zu zahlen. Zahlt der Reisende innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Bestätigung und Rechnung die Anzahlung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag Abstand nehmen, sofern der Reisende es nach weiterer Aufforderung unterlässt, die Anzahlung zu leisten.
b) Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheins, soweit nicht bereits bei Anzahlung ausgehändigt, zu zahlen.
c) Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichtet den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k BGB.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
3. Unsere Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog, Anzeigen etc.) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und Reisebestätigung.
b) Die Prospektangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
c) Fahrtabläufe bei Mehrtagesfahrten können bei ungünstigen Umständen so geändert werden, dass ein sicherer, reibungsloser und harmonischer Ablauf gewährleistet ist. Eine Leistungskürzung muss dabei ausgeschlossen werden.
d) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann bis vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 10% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen, Flughafen oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltenden Wechselkursänderungen eingetreten sind oder eine MwSt.-Erhöhung in Kraft tritt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß von mehr als 15% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4c hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu erklären. c) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
- Bei Rücktritt bis 28 Tage vor Reisebeginn: 10% des Gesamtreisepreises, mindestens jedoch € 15,- pro Person
- Bei Rücktritt 27 - 22 Tage vor Reisebeginn: 15% des Gesamtreisepreises
- Bei Rücktritt bis 21 - 15 Tage vor Reisebeginn: 35% des Gesamtreisepreises
- Bei Rücktritt bis 14 - 7 Tage vor Reisebeginn: 70% des Gesamtreisepreises
- Bei Rücktritt 7-1 Tag vor Reisebeginn 90% des Gesamtreisepreises
- Bei Rücktritt bzw. Nichterscheinen am Reisetag: 100% des Gesamtreisepreises
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiseversicherung!
Diese Regelung gilt nicht für Gruppenbuchungen!
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle.
c) Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- pro Person verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und eine Teilnahme nicht gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 25,-.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise in Folge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Stark Alkoholisierte oder unter Drogen stehende Reisende können von der Beförderungspflicht jederzeit während der Reise ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
a.a) Die Mindestteilnehmer liegt generell (auch bei Ausflügen vor Ort) bei 20 vollzahlenden Teilnehmern.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11 a unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis eine Woche vor Reisebeginn, zugehen lassen. Bei örtlichen Ausflügen auch Kurzfristig.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11 c dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11 c Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Reisebetrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung in Folge höherer Gewalt
a) Schwere Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Zerstörungen von Unterkünften oder ähnliche Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte und noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Zurückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, trägt der Reisende.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel dem Reiseleiter oder - falls dieser nicht erreichbar ist - bei dem Reiseveranstalter sofort direkt anzeigt, so weit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Telefonnummer und Faxnummer ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
d) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (§ 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in Folge der Vertragsaufhebung notwendig sind.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz für die Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden gering zu halten. Ziffer 10 und 13 sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reisenden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
aa) Sobald ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für einen vom Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesem beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1 e zu beachten.
d) Für alle Schadenersatzansprüche des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden je Kunde und Reise bis zu € 2.000,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisender und Reise. Dem Kunden wird in jedem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Gepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reise, nachträgliche Unmöglichkeit und Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb einer Woche nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Wochen nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb einer Woche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa, Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Generell und ohne Ausnahme ist jeder Reisende, entsprechend der Reiseroute für seine gültigen Ausweißpapiere bzw. Visa selbst verantwortlich und muss sich selbst ggf. bei den zuständigen Behörden darüber informieren.
c) Entstehen z.B. in Folge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Es gilt hier Ziffer 6 und 9 entsprechend.
d) Sollte an Grenzübergängen oder sonst wo auf der Strecke Probleme mit den Behörden auftreten, die der Reisende selbst zu verantworten hat, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet die daraus resultierende Wartezeit in Kauf zu nehmen. Wird der Reisende dadurch von der Gruppe getrennt, so hat er selbst die Folgekosten für die Weiterreise zu tragen.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
20. Allgemeine Hinweise
Unterbringung / Verpflegung Im Ausland wird in der Regel die ortsübliche nationale Kost serviert. In südlichen Ländern kann es gelegentlich zu Rationierungen bzw. Ausfällen von Wasser- und Stromversorgung kommen. Wir weisen darauf hin, daß an manchen Orten auch salzhaltiges Wasser verwendet wird. Die technischen Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Dies gilt für alle elektrischen, Sanitär- und Kücheneinrichtungen. Bitte beachten Sie unbedingt mögliche Hinweise für deren Benutzung. Die Zimmereinteilung erfolgt in der Regel ab 14.00 Uhr am Ankunftstag. Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. Das erste Frühstück erhalten Sie nach der ersten Übernachtung, das letzte Frühstück am Abreisetag. Halbpensionsverpflegung beinhaltet das Abendessen bei Ankunft und das Frühstück bei Abfahrt. Bei Vollpensionsverpflegung wird bei Ankunft das Abendessen und bei Abreise das Mittagessen gereicht. Die Zimmereinteilung obliegt der Hotelleitung. Ein eigenmächtiger Zimmerwechsel ist nicht gestattet. Die Zimmer sind in der Regel um 10.00 Uhr am Abreisetag frei zu machen. Für Eintrittskarten (Musicals, Formel 1 etc.) entstehen bei Reiserücktritt 100% Stornokosten. Kartenumtausch und Rückgabe sind ausgeschlossen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines uns durch den Reisenden entstandenen höheren Schadens bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung, da diese in der Regel im Reisepreis nicht enthalten sind.
Veranstalter:
Steck Touristik
Karl Steck
In den Lindeschen 4
89129 Langenau