Kurzportrait
Als Traditionsunternehmen und Pionier der Bustouristik in Norddeutschland bietet unser langjähriger Partner jährlich über 400 Reisen in mehr als 40 Länder an. Geleitet wird das Traditionsunternehmen mit über 50 Jahren Touristikerfahrung von dem Motto: "Die Freude an einem billigen Preis währt nicht so lange wie die Freude an einer guten Qualität".
Buskomfort, Busfahrer und Sicherheit
Der Fuhrpark besteht aus 30 First-Class-Bussen mit mindestens 4 Sternen. Einige ausgewählte Reisen werden auch mit 5-Sterne-Luxus-Busse (Royalklasse) durchgeführt.
Alle Busse tragen das von der Gütegemeinsachaft Buskomfort e.V. vergebene Gütezeichen RAL Buskomfort.
Mindestaustattung der eingesetzten Busse:
- Sitzabstand mind. 84 cm (5-Sterne: 90 cm)
- Raumklimaanlage
- Navigationssystem GPS mit Übertragung auf die Videoanlage im Fahrgastraum
- DVD-Player oder Video, CD-Wechsler
- Radio, Raumstereoanlage
- Tischablage für jeden Sitzplatz
- Softline Sessel, damit das Sitzen auch über einen längeren Zeitraum angenehm ist
- Jeder Sitzplatz mit verstellbarer Fußstütze und Rückenlehne
- Jeder Gangplatz läßt sich zum Mittelgang um etw. 8 cm verstellen
- WC/Waschraum
- Bodküche, für Kleinigkeiten zwischendurch
- Kühlschrank
- Telefon, Leselampen, Hostessenruf
- Fahrersichtfeldkamera/Panoramakamera
Reisebetreuung
Eine Reisebetreuung/Bordhostess wird grundsätzlich alle Reisen begleiten, sofern in der Leistungsbeschreibung erwähnt und die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird eine Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl durchgeführt, kann im Ausnahmefall auf eine Bordhostess verzichtet werden.
Wie funktioniert der Zustieg in den angegebenen Abfahrtsorten
Transferfahrten:
Bei manchen Reisen wird es immer wieder vorkommen, dass "Ihr Bus" nicht gleich an "Ihren Zustiegsort" eingesetzt wird. Ein optimaler Buseinsatz macht dies notwendig.
Manchmal gibt es daher Transferfahrten zu unserem Hauptbus, die mit Taxen, Kleinbussen oder normalen Zubringerbussen durchgeführt werden.
Für Sie beginnt Ihre Reise beim Verlassen der Wohnung. Bequem bringt Sie Ihr Taxi zum Bus und nach dem Urlaub wieder nach Hause. Vergessen Sie das lästige Kofferschleppen, die Suche nach einem geeigneten Parkplatz oder die Frage "Wer bringt mich zum Bus?"! Denn bei vielen Busreisen sind Taxi-Gutscheine im Preis enthalten. Ihr Taxi-Gutschein gilt bis zu einer Entfernung von 50 km ab Ihrer Haustür bis zu unseren Busabfahrtsorten. Wohnen Sie weiter entfernt, zahlen Sie nur den Mehrpreis. Der Taxi-Gustschein gilt pro Person. Für die Anfahrt zum Bus und die Rückfahrt nach Hause gibt es natürlich getrennte Gutscheine - der Ordnung halber.
Bitte bestellen Sie spätestens zwei Tage vor Reiseantritt Ihr Taxi ausschließlich bei der für Ihren Abfahrtsort zuständigen Taxi-Zentrale (siehe Reiseunterlagen). Vielleicht können Sie schon während der Taxifahrt erste Reisebekanntschaften knüpfen, denn die Vertragspartner setzen auch Großraumtaxen ein, um sinnvoll mehrere Aufträge miteinander zu verbinden. Auf der Rückfahrt bestellt der Busfahrer Ihr Taxi.
(* ausgenommen Tagesfahrten, Sparreisen und Clubreisen "Reisen mit Spaß" sowie einige Advents- und Silvesterreisen; bitte beachten Sie die aktuelle jeweilige Ausschreibung)
Herzlichen Glückwunsch
Feiern Sie Ihren Hochzeitstag (Silberhochzeit, Goldene Hochzeit...) doch an Bord des Busses! Sie erhalten ein kleines Präsent, sofern der Ehrentag während Ihrer Reise begangen wird.
Aber Sie müssen uns bei der Reiseanmeldung informieren, denn was wir nicht wissen...!
Treuepunkte
Der TREUE-PASS ist unser Dank für Ihre mit den Reisen unseres Partners. Ab einem Reisepreis von 250,- erhalten Sie die Treuemarken. Bereits bei 10 Treuemarken erhalten Sie einen Rabatt von 50,- auf Ihre nächste Reisebuchung. Dazu schicken Sie den vollständigen TREUE-PASS einfach an uns bzw. direkt an unseren Partner, wir ziehen den Rabatt dann von Ihrem Rechnungsbetrag ab. Gerne informieren Sie bei Ihrer Reisesuche bei buswelt.de speziell über die Reisen unseres Partners.
Sitzplätze im Bus
Sie erhalten schon bei der Buchung Ihren verbindlichen Sitzplatz. Gerne wird versucht, Ihre individuellen Wünsche zu berücksichtigen.
Zahlung und Reisedokumente
Sie erhalten eine Rechnung per Post und zahlen mit Anzahlung und Restzahlung per Überweisung, Rest ca. 4 Wochen vor Reisebeginn. Die Reiseunterlagen erhalten Sie ca. 10 Tage vor Reisebeginn per Post.
Kinderermäßigung
Generell erhält 1 Kind bis zu 11 Jahren 20% Ermäßigung auf den Doppelzimmerpreis bei Unterbringung des Kindes im Zimmer mit zwei Vollzahlern. Außerdem erhält die dritte Person ab 12 Jahren bei Unterbringung im Zimmer mit 2 Vollzahlern 5% Rabatt. Sollten die Ermäßigungen nicht direkt bei der Reise angegeben sein, werden sie nachträglich angerechnet.
Gruppenermäßigung
Bei Gruppen ab 8 Personen erhalten Sie eine Ermäßigung von 3% auf den Gesamtpreis, ab 15 Personen: 5%, ab 25 Personen: 7% und kostenlose Abholung an einem gewünschten Zustiegsort im Einzugsgebiet und nach Absprache - hierbei entfällt der Taxi-Gutschein). Bitte beachten Sie, dass je nach Reise mitunter auch noch eine zusätzliche Gruppenermäßigung bis zu 2% pro Person exklusiv von buswelt.de hinzu kommt! Die Ermäßigung wird nach Ihrer Buchung mit der Bestätigung/Rechnung ausgewiesen.
Insolvenzversicherung
Bei allen Reise ist dei vorgeschriebene Insolvenzversicherung eingeschlossen. Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung/Rechnung.
Gepäck
Es müssen die gesetzlichen Bestimmungen zum Gesamtgewicht eingehalten werden. Deshalb kann pro Reisegast nurn ein Gepäckstück befördert werden, sowie Handgepäck.
buswelt-Empfehlung
Unser Partner aus Niedersachsen setzt auf Qualität, vor allem im Einsatz der Busse - es werden grundsätzlich Busse mit mindestens 4-Sternen eingesetzt. 50 Jahre Reiseerfahrung geben dem Kunden Sicherheit und sind Garant für hohe Professionalität und guten Service. Besonders zu empfehlenswert sind die Reise von Fuhrmann-Mundstock schon allein wegen der Haustürabholung, die im Reisepreis bei vielen Reisen inkludiert ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages - Reisevermittlerverträge
1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
2. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
3. An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
4. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag geschlossen wird. Wir bestätigen dem Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung auf elektronischem Wege.
5. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
6. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Nebenleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung - außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1. sinngemäß.
2. Anzahlung / Zahlung des Restbetrages
1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises, gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.
2. Der Restbetrag ist bis drei Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11 allerdings 2 Wochen vor Reisebeginn, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsgutschein), zu zahlen.
3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.
3. Unsere Leistungen
1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff.1.1. dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
3. Der Prospekt / Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt / Katalog Änderungen vor Vertragsschluss vorbehalten, die auf sachlich berechtigten nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die wir den Reisenden vor der Buchung informieren werden.
4. Preisänderungen
1. Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend von Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
2. Eine Preiserhöhung muss bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung nach Ziff. 4.1.einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4.4. gilt entsprechend.
6. Rücktritt des Reisenden
1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen pro Person zu zahlen:
2. Busreisen
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 10 % vom Gesamtpreis
44.-29. Tag vor Reisebeginn: 15 % vom Gesamtpreis
28.-15. Tag vor Reisebeginn: 25 % vom Gesamtpreis
14.-7. Tag vor Reisebeginn: 40 % vom Gesamtpreis -
ab 6. Tag vor Reisebeginn: 60 % vom Gesamtpreis
Bei Nichtantritt am Anreisetag 90 % vom Gesamtpreis
3. Bus-Schiffsreisen / Kreuzfahrten / Flugreisen / Kurreisen
bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis
ab 49. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % vom Reisepreis
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80 % vom Reisepreis
Bei Nichtantritt am Abreisetag 90 % vom Reisepreis
4. Bei Stornierungen von Reisearrangements, in die eine Vermittlerleistung einbezogen ist, z.B. die Bereitstellung von Eintrittskarten, gelten für die Reise selbst die vorgenannten Rücktrittsbedingungen. Für die Vermittlerleistungen kann der Reiseveranstalter eine Vermittlungsgebühr verlangen, wenn es nicht gelingt, die vermittelte Leistung anderweitig zu verkaufen. (z.B. Musicalfahrten, Festspielreisen etc.)
5. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 25,- € pro Person verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen richtet.
8. Ersatzreisende
1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
3. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,- €. Entstehen nachweislich höhere Kosten, so werden diese in Rechnung gestellt.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt / Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff.11 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.
5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.3. Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückforderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag eingeschlossen ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, Chauffeur oder falls ein Reiseleiter, Chauffeur nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon-, Telefaxnummern und 24-Stunden-Notrufnummer ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB finden entsprechend Anwendung.
3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl.§ 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff.10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder - soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf dessen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff.1.6. dieser Bedingungen zu beachten.
4. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reise unfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 16. 1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziff. 16. 1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizei liche Formalitäten
1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeit licher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten.
2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder der Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums, kein gültiger Reisepass oder Personalausweis etc.), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
Stand: September 2015